ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Norbert Richter Entsorgungslogistik e. K.

Inhaber: Rene Richter

 

 

§  1  Allen Angeboten und Vereinbarungen des Unternehmens liegen die nachstehende Bedingung zugrunde. Dies gilt auch für spätere mündlich getroffene Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten auch dann als unverbindlich, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

§  2  Die Miete für den Container schließt das Entgelt für die Bestellung für 6 Kalendertage und für die Beförderung der darin befindlichen Abfallsorten ein. Die Höhe der Miete ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Unternehmers, die in seinem Geschäft eingesehen werden kann oder auf entsprechende Anforderung hin zugesandt wird. Darüber hinaus berechnet der Unternehmer die Kosten für die Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die entstehenden Deponie, - und/oder Verbrennungskosten, Standgebühr o.ä. Die Rechnung erhöht sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Der Besteller hat die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, das wegen der Beschaffenheit des geladen Materials unterschiedliche Deponien und/oder Beseitigungsanlagen angefahren werden müssen. Zahlungen sind entweder bei Abholung sofort in bar- oder unmittelbar nach Rechnungserhalt-ohne jeden Abzug zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach ab Abrechnungsdatum nicht, liegt Verzug vor. Für diesen Fall ist der Unternehmer berechtigt, die ihm entstanden Zinsen, mindestens jedoch 2 % über Diskont, ab Rechnungserhalt zu berechnen.

 

§ 3  Die Dauer der Nutzung des Containers wird zwischen dem Besteller und dem Unternehmer vereinbart. Sie endet spätestens um 15.00 Uhr des letzten Aufstelltages. Wird die vereinbarte Nutzungszeit auf Veranlassung des Bestellers überschritten und ist keine Verlängerung der behördlichen Genehmigung zu erreichen, ist der Unternehmer berechtigt, den Container bei voller Kostenerstattung jederzeit abzuholen. Die Abholung des Containers muss der Besteller dem Unternehmer telefonisch bis 13.00 Uhr eines Werktages mitteilen. Erfolgt die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt, so erhöht sich der Mietzins gemäß der Preisliste, wenn die Abholung erst am nachfolgenden Werktag erfolgen kann, und der Zeitpunkt von 6 Kalendertagen überschritten ist.

 

§  4  Etwaige Schadenersatzansprüche bei verzögerter Lieferung oder Abholung könne nicht geltend gemacht werden. Leerfahrten sowie Wartezeiten werden dem Besteller gesondert berechnet.

 

§  5  Der Besteller ist für die Aufstellung des Containers verantwortlich. Er bestimmt den Aufstellort, wobei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Benutzung öffentlichen Straßen und Plätze zu beachten sind. Der Aufstellort muss so gelegen sein, dass er für Spezialfahrzeuge des Unternehmers ohne Schwierigkeiten erreichbar ist.

 

§ 6 Die Container sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen sowie Verschmutzung kann der Unternehmer die Kosten zur Beseitigung dem Besteller in Rechnung stellen. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass das zulässige Ladegewicht und das Außenmaß des Containers durch das Ladegut nicht überschritten werden. Die durch die Überladung entstehenden Folgen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Container sind so zu beladen, dass ein ohne Schwierigkeiten durchzuführender Abtransport gewährleistet ist. Alle entstanden Kosten für ein Umladen, Befestigen oder Sichern der Ladung werden nach üblichen Sätzen dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 7  Alle in dem Container bei der Abholung befindlichen Sachen gehen mit der Abholung in das Eigentum des Unternehmers über. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, im Container nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Geschieht dies auf Wunsch des Bestellers, so kann der Unternehmer die dadurch entstehenden Aufwendungen dem Besteller gesondert in Rechnung stellen.

 

§  8  Es ist nur zulässig, solche Stoffe in Container zu füllen, die im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG § 1 vom 7. Juni 1972 BGBI I S. 873) als Abfälle oder Müll gelten. Es ist grundsätzlich verboten, ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers solche Abfälle in den Container zu füllen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße Gesundheit,- Luft- oder Wasser gefährdend oder explosiv sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthält oder hervorbringen können. Werden derartige Stoffe oder ähnliche entgegen der vor bezeichneten Bestimmung in den Container geladen, ist der Unternehmer berechtigt, deren Beseitigung

 

A)  vom Besteller vornehmen zu lassen oder

 

B)  die Beseitigung auf Kosten des Bestellers durch zu führen

 

Der Besteller ist verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor Abholung des Containers davon in Kenntnis zu setzen, dass entgegen den vorstehenden Bestimmungen verbotene Abfallstoffe geladen worden sind. Unterlässt er diese Mitteilung, ist der Besteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der Unterlassung entsteht.

 

§  9  Die Haftung des Unternehmers für Schäden aller Art, die durch Nichteinhaltung von Terminen, den Ausfall von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsverrichtungen entstehen ist ausgeschlossen. Für etwaige auftretende Schäden, die durch das der Fahrzeuge oder das absenken der Heckstützen entstehen, haftet der Unternehmer nicht. Wird dabei das Eigentum Dritter beschädigt oder beeinträchtigt, ist der Besteller im Verhältnis zum Unternehmer schadensersatzpflichtig.

 

§ 10  Vorstehenden Bedingungen gelten auch für die Überlassung weitere Container. Änderungen oder Abweichungen der Bedingungen bedürfen der für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit der einzelner Bestimmungen hebt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht auf.

 

§ 11  Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Ratingen.

 

Stand: 1/2023

 

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